Brandy und Weinbrand ist im Prinzip ein und das Selbe. Für spanischen und Italienischen Weinbrand wird die Bezeichnung Brandy benutzt. In Portugal nennt man das Destillat Maciera. Hier die Definition aus Wkipedia:
Weinbrand ist EU-weit ein geschützter Begriff für eine Spirituose, deren Alkoholinhalt vollständig aus Wein entstammt. Der Alkoholgehalt des ursprünglichen Weindestillats beträgt 52 bis 86 % Vol. Alkohol. Der Mindestalkoholgehalt muss 36 % Vol. betragen.
Nach den Begriffsbestimmungen für Spirituosen sind Brandy und Weinbrand Spirituosen,
- deren Alkohol mindestens zur Hälfte aus Branntwein stammt und zum anderen aus einem Weindestillat stammen darf, das weniger als 94,8 % Vol. destilliert wurde,
- einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 125 Gramm/100 Liter reinen Alkohols und
- einen Methanolgehalt von höchstens 200 Gramm/100 Liter reinen Alkohols aufweist,
- die in Eichenholzfässern gereift sind (mindestens sechs Monate, wenn das Fassungsvermögen der Fässer unter 1000 Litern liegt, mindestens zwölf Monate bei Verwendung größerer Fässer),
- die einen Mindestalkoholgehalt im Allgemeinen von 36 % Vol. haben (für deutschen Weinbrand: 38 % Vol.)
- denen in keinerlei Form weiterer Ethanol landwirtschaftlichen Ursprungs zugesetzt wurde.
Aromazusätze sind verboten, sofern diese nicht nach traditionellen Verfahren in den jeweiligen Herstellungsländern erlaubt sind. So können teilweise Auszüge aus Vanilleschoten zur Abrundung des Geschmacks beigegeben werden. Ebenfalls erlaubt ist der Zusatz von bis zu 3 % Vol. Zucker sowie von Zuckercouleur. Die Farbe ist daher kein Qualitätsmerkmal.
Nicht unter den EU-rechtlichen Begriff von ‚Brandy‘ oder ‚Weinbrand‘ fallen
- weißer Weinbrand, der nicht in Holzfässern gelagert wird und deshalb keine Farbe annimmt,
- Frucht-Brandys (nicht identisch mit Obstbränden) müssen die Bezeichnung der verwendeten Frucht tragen und zählen zu den Likören, zum Beispiel Cherry Brandy.
Nicht verwechselt werden sollte der Begriff Weinbrand mit dem Begriff Branntwein. Im deutschen Sprachraum stellt Branntwein spätestens seit dem 19. Jahrhundert eher den (vor allem steuerrechtlichen) Überbegriff für alle Spirituosen sowie Mischungen aus Spirituosen ab einem definierten Alkoholgehalt dar. Beim steuerrechtlichen Branntwein handelt es sich daher oft nicht um ein Destillat aus Wein, sondern aus einer Vielzahl zucker- und stärkehaltiger Ausgangsprodukte. Hierzu gehören Obst, Getreide oder Kartoffeln (Siehe auch: Agraralkohol). Andererseits definiert das neuere EU-Recht Branntwein sehr wohl wieder als Weindestillat.